AGB

 

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen von uns eingeleiteten und abgeschlossenen Kaufverträgen zugrunde. Soweit sie schriftlich bestätigt werden, sind Individualabreden zulässig. Gegen Bestätigungen des Käufers und den Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

II. Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend. An uns oder unsere Vertreter gerichtete Aufträge gelten erst durch unsere schriftliche Bestätigung, sofern diese innerhalb eines Monats nach Zugang des Auftrages erfolgt, als angenommen. Die Annahme von Aufträgen erfolgt in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

 

III. Preise/Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk bzw. Auslieferungslager. Liegen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung mehr als sechs Monate, haben wir im Falle der danach eintretenden Lohn- oder Materialpreiserhöhungen das Recht, die Preise angemessen, maximal um 5 % zu erhöhen. Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden mit 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (Leitzins der EZB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist möglich.

Zur Annahme von Wechsel oder Scheck/Wechsel sind wir nicht verpflichtet. Ggf. werden Wechsel und Schecks nur unter dem üblichen Vorbehalt erfüllungshalber angenommen. Die in der Annahme dieser Papiere evtl. zu sehende Stundung ist von uns jederzeit frei widerruflich. Wechselspesen und -kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

IV. Lieferzeit

1.         Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Dazu ist erforderlich, dass die vom Besteller zu liefernden Unterlagen, notwendigen Genehmigungen, Freigaben und technischen Angaben rechtzeitig bei uns eingehen, sowie vereinbarte Zahlungsbedingungen, Anzahlungen und sonstige Verpflichtungen erfüllt sind. Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Besteller die ihm obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt; dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.         Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.         In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder bei ähnlichen Ereignissen, wie etwa Streik, Aussperrung oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, werden die Vertragsverpflichtungen der Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung aufgehoben, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern und/oder Vorlieferanten eintreten. Dauern die Fälle höherer Gewalt länger als sechs Wochen an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des durch das Lieferhindernis betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende baldmöglichst mit.

4.         Kommen wir mit unseren Leistungspflichten in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, ihm sei hieraus ein Schaden entstanden – für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, welcher in Folge Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Schadensersatzanspruch ist vom Besteller unverzüglich bei uns geltend zu machen.

5.         Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.         Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Absatz 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in Fällen verzögerter Lieferungen grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Besteller uns eine Frist zur Lieferung gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Vom Ausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach Ziff. VIII. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insoweit ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die vorstehenden Regelungen führen nicht zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers.

7.         Auf unser Verlangen hat der Besteller innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er infolge der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

V. Gefahrenübergang

Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr an den Käufer über.

 

VI. Sachmängel

Für Sachmängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziff. VIII. – wie folgt:

1.         Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller nicht Kaufmann, sind uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung gehört der rechtzeitige Zugang bei uns. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2.         Nach unserer Wahl sind alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Berücksichtigung der Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen. Voraussetzung ist, dass die Ursache des Sachmangels bereits zur Zeit des Gefahrübergangs vorlag.

3.         In Ergänzung zu Ziffer III darf der Besteller bei unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Zahlungen nur zurückhalten oder mit diesen Gegenansprüchen in einem solchen Umfang aufrechnen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Bei zu Unrecht erfolgten Mängelrügen hat uns der Besteller die uns entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

4.         Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5.         Sofern wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.         Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, welche infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht geeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, soweit dies jeweils insgesamt nach Gefahrübergang erfolgt, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, wie auch bei Softwarefehlern, die nicht reproduzierbar sind. Unsachgemäße Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter schließen für diese Maßnahmen und die daraus entstehenden Folgen Mängelansprüche gegen uns aus.

Der Besteller hat keine Ansprüche wegen zum Zweck der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn sich diese Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als diejenige Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, an die wir geliefert haben.

7.         Der Besteller hat gegen uns gemäß § 478 BGB Rückgriffsansprüche nur insoweit, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Abreden oder Vereinbarungen getroffen hat. § 478 II BGB wird nur für den Umfang der Rückgriffsansprüche durch Nr. 6 ergänzt.

8.         Haben wir Software geliefert, findet auf Fehler dieser Software diese Ziffer VI entsprechende Anwendung.

9.         Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Gleiches gilt für eine Bedienungsanleitung.

 

 

 

 

VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

 

1.         Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen, die uns, gleich aus welchem Recht, gegen den Besteller zustehen.

2.         Wir ermächtigen den Besteller zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs. Die Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hierdurch eine Verpflichtung entsteht. Werden durch die Verarbeitung neue Sachen hergestellt, werden diese unser Eigentum. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Gegenständen. Tritt Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein, werden wir entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Miteigentümer. Geht unser Eigentum dennoch unter und wird der Besteller Eigentümer oder Miteigentümer, überträgt er sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen schon jetzt als Sicherheit an uns. Der Besteller ist in allen genannten Fällen zu einer unentgeltlichen Verwahrung für uns an den in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen verpflichtet.

3.         Wir ermächtigen den Besteller, die Ware im unverarbeiteten ebenso wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Diese Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch, ohne dass es weiterer Schritte von uns bedarf, mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Scheck- und/oder Wechselprotest eines vom Besteller einzulösenden Schecks und/oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig.

4.         Der Besteller tritt an uns bereits mit Vertragsabschluss alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – gleich ob in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand – entstehenden Forderungen mitsamt Neben- und Sicherungsrechten ab. Wir erwerben im Fall der Veräußerung verarbeiteter, vermengter, vermischter oder verbundener Vorbehaltsware den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes unserer gelieferten Waren, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Der Besteller ist – vorbehaltlich unseres jederzeit möglichen Widerrufs – zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen innerhalb seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes ermächtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Die Einziehungsermächtigung des Bestellers berechtigt ihn nicht zur Abtretung seiner Anschlussforderungen im Rahmen so genannten echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos durch den Factor. Der Besteller tritt hierdurch vorsorglich seine Ansprüche gegen den Factor an uns ab und verpflichtet sich, diese Abtretung an uns unverzüglich diesem anzuzeigen. Wir nehmen diese Abtretung hierdurch an.

5.         Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Forderungen von uns in ein Kontokorrentverhältnis einzustellen. Eben sowenig ist der Besteller zur Einstellung von im Voraus an uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung gelieferter Waren in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand in ein mit seinem Abnehmer geführtes Kontokorrentverhältnis berechtigt. Der Besteller tritt hierdurch vorsorglich seine Ansprüche aus periodischen Salden sowie einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an uns ab. Die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.

6.         Unsere Sicherungsrechte erlöschen erst bei Tilgung aller unserer Forderungen durch den Besteller. Erfolgt Tilgung durch Begebung von Schecks oder Wechseln, erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Wertpapier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen uns nicht mehr möglich ist. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe) sind wir zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind – sofern wir nicht einen niedrigeren Wert nachweisen – die Einkaufspreise des Bestellers oder bei Verarbeitung von Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes oder Miteigentumsanteiles anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe) wegen möglicher Mindererlöse.

7.         Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware und/oder in unsere sonstigen Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Uns entstehende Interventionskosten trägt der Besteller, wenn die Intervention erfolgreich war, aber bei dem Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder der Besteller den Misserfolg der Intervention zu vertreten hat.

Auf unser Verlangen stellt uns der Besteller unverzüglich eine Liste aller Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung und zeigt diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen an. Ist der Besteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, für die eine juristische Person unbeschränkt persönlich haftet, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer oder Vorstände persönlich.

 

VIII. Schadensersatzansprüche

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a.          bei Vorsatz,

b.         bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c.          bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

d.         bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e.          bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. VIII. a. – e. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

X. Aufrechnung

Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit dies auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist Viechtach. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist das Amtsgericht Viechtach oder das Landgericht Deggendorf zuständig.

 

XII. Anwendung deutschen Rechts

Verträge unterliegen deutschem Recht. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis sowie die gerichtliche Zuständigkeit. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

 

 

Degrotec GmbH

Sporrerweg 3a

D-94234 Viechtach

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